Accord-Protocoll
vom 10ten Juli 1877,
betreffend die Lieferung der zum Bau des Hofburgtheaters erforderlichen Eisenschließen;
abgeschlossen im k. k. Obersthofmeisteramt zwischen Hofsekretär Dr. Eduard Wlassack noe des Hof-Bau-Comitees einerseits und Herrn Albert Milde, Hofschlosser in Wien als Unternehmer anderseits, wie folgt:
Herr Albert Milde wird verständigt, daß in der 92. Sitzung des Hof-Bau-Comitees vom 25. Juni 1877 sein bei der Bauleitung onb. Z. 4184 eingereichtes Offert ddo. 23. Juni d. J. betreffend die Lieferung der zum Bau des Hofburgtheaters erforderlichen Zug = Schlag = und Transversen Schließen, dann der Schlagklammern samt Ringen, Keilen, Packeln, Nägeln und Schubern angenommen wurde. Demgemäß ist Herr Albert Milde verbunden die bezeichneten Schließen und Klammern samt Zugehör in jedem zu jenem Bau erforderlichen Quantum, insoweit ihn deren Lieferung übertragen werden sollte, aus dem besten steirischen Eisen erzeugt, um den offerierten Preis von Sieben /: 7 :/ Gulden 25 Kreuzer per Zollzentner auf den Bauplatz abzuliefern und verpflichtet sich hiermit, jede ihm von Fall zu Fall von der Bauleitung zukommende diesbezügliche Anschaffung binnen 14 Tagen zu realisieren.
Ein mehr wie 10% betragendes Übergewicht wird nicht vergütet.
Der Herr Unternehmer hat sich bezüglich der Konstruktion der ihm übertragen werdenden Arbeiten genau an die Weisungen der Bauleitung zu halten. Bei Schließen deren Stange zu kurz wird, darf keine Schweißung vorkommen, sondern muss dieselbe mit guten Schlössern versehen werden.
Sollte derselbe den in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen nicht genau nachkommen, so soll es dem Hof-Bau-Comité freistellen die ganze oder den noch restierenden Theil der Lieferung auf Kosten des Herrn Unternehmers von wo immer und zu was immer für Preise sich beizuschaffen.
Der Herr Unternehmer haftet für die Solidität seiner Lieferung durch drei nacheinander folgenden Jahren vom Tage der Übernahme durch die Bauleitung angerechnet.
Sobald der Herr Unternehmer die Arbeiten einer ganzen ihm zukommenen Anschaffung abgeliefert hat und dieselben anstandslos übernommen wurden, werden ihm auf seine diesfalls bei der Bauleitung eingereichte Rechnung 95% des entfallenden Verdinestbetrages bei der Stadterweiterungskasse im k. k. Ministerium des Inneren zur Auszahlung angewiesen, während die restlichen 5% als Kaution für die obenbezeichnete dreijährige Haftung zurückgehalten werde. Dem Herrn Unternehmer steht es jedoch frei diese rückzulassende Baubeträge in kautionsfähige Wertpapiere umzutauschen.
Die Rechtsgebühr für diesen Vertragsabschluß wird in der Art zu entrichten sein, daß der Unternehmer die Quittungen über die an ihn zur Zahlung gelangenden Verdienstbeträge außer mit dem Quittungsstemple noch mit den quittierten Betrag nach Scala III entfallenden Stempelmarken zu versehen haben wird.
Somit wurde diese die Stelle eines förmlichen schriftlichen Vertrages vertretende Accord-Protokoll, welche für den Herrn Unternehmer sofort, für das Hof-Bau-Comité aber erst nach der hierfür vorbehaltenen Ratifikation rechtsverbindlich sein soll geschlossen und gefertigt.